2. Republik: Die kurze Geschichte einer Bundesauszeichnung

Die Stiftung der Medaillen durch die Zweite Republik

 

Mit dem Ende des Nazi-Regimes wurden natürlich auch alle Auszeichnungen aus dieser Zeit abgeschafft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um militärische oder zivile handelte. Damit waren auch die Feuerwehrmänner - wieder einmal - ohne sichtbare Anerkennung für ihre Tätigkeit.

Schon 1947 kam daher der Wunsch auf, die alten Medaillen samt dem orangegelben Band wieder einzuführen. Bereits am 10. November des Jahres stand das Thema auf der Tagesordnung des Österreichischen Bundes-Feuerwehrausschusses. Das am 12. Februar 1948 kontaktierte Innenministerium teilte am 6. Juni 1948 mit, dass die seinerzeitigen Bestimmungen nicht mehr angewendet werden und eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen sei. Falls abändernde oder ergänzende Bestimmungen gewünscht werden, sollten diese bekanntgegeben werden.

Sofort bat der Bundes-Feuerwehrausschuss die Landesfeuerwehrverbände um Stellungnahme. Zahlreiche Vorschläge wurden eingereicht:

  • Medaille für 50 Jahre
  • Ersetzen der orangegelbe Farbe durch eine andere Farbe oder durch eine Kombination von Farben
  • eine Auszeichnung für persönliche Verdienste sowie für Lebensrettung
  • nicht die Dienstjahre, sondern die wirklichen Verdienste sollten belohnt werden
  • statt einer Medaille solle eine Auszeichnung in Kreuzesform geschaffen werden
  • Zeiten, während welcher ein Feuerwehrmann aus politischen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen war, sollten angerechnet werden.

Der niederösterreichische Landesfeuerwehrkommandant Karl Drexler, der zum Sachbearbeiter in der Medaillenfrage bestimmt worden war, intervenierte wiederholt bei den Behörden, diese ließen sich aber Zeit.

Historisch interessierte Leser können die nun folgenden Gesetze im Original (PDF-Datei) lesen:

pdf_logo.jpg

Bundesgesetzblatt Nr. 84/1949

pdf_logo.jpg



Bundesgesetzblatt Nr. 52/1950

pdf_logo.jpg
Bundesgesetzblatt Nr. 215/1951 und 216/1951

Am 11. Jänner 1949 passierte der Gesetzesentwurf den Ministerrat und wurde dem Nationalrat zugeleitet, der das Gesetz schließlich am 9. März 1949 beschloss (BGBl Nr. 84/1949). Ausstattung und Verleihungsbedingungen wurden von der Bundesregierung jedoch erst mit Verordnung vom 13. Dezember 1949 festgelegt, die überdies erst am 8. März 1950 veröffentlicht wurde (BGBl Nr. 52/1950). Grund dafür war, dass - wieder einmal - die Frage der Finanzierung nicht geklärt war. Die Landesfeuerwehrverbände erklärten sich wieder zur Kostenübernahme bereit, wollten diese aber von den Landesregierungen refundiert erhalten.

Das Ehrenzeichen führt wieder den Namen

Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit
auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens

und wird in gesonderter Ausstattung für eine

25-jährige und für eine 40-jährige verdienstvolle Betätigung

verliehen.

Es wird auch wieder am orangegelben Band getragen und durch den Landeshauptmann auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Übermittlung einer Urkunde verliehen und geht in den persönlichen Besitz über.

1949 DM 25 Jahre avers

1949 DM 25 Jahre revers

Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
für 25 Jahre avers

Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
für 25 Jahre revers

1949 DM 40 Jahre  avers

1949 DM 40 Jahre revers

Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
für 40 Jahre avers

Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
für 40 Jahre revers

Der Medaillenentwurf war weitgehend an jenen der Ersten Republik angeglichen, das Wappen der Zweiten Republik, der Adler mit der gesprengten Kette, wurde übernommen. Die Prägung der Medaillen erfolgte durch die Privatfirma Ulbricht Hein´s Witwe Ges.m.b.H. in Kaufing bei Schwanenstadt. Der ÖBFV bestellte vorerst 70.000 Stück. Die Auslieferung erfolgte an die Landesfeuerwehrverbände, welche die Medaillen den Landesregierungen zur Verfügung stellten.

In ganz Österreich wurden die Medaillen verliehen, und da ein Nachholbedarf von mehreren Jahren bestand, wurden bis Ende 1950 rund 17.000 Feuerwehrmänner dekoriert.

Medaillen der Republik sind verfassungswidrig

 

Das Bundesministerium für Finanzen lehnte die Übernahme der Kosten ab, da das Feuerwehrwesen Landessache sei und daher die gesetzliche Deckung zur Übernahme der Kosten durch den Bund fehle. Dies warf natürlich die Frage auf, ob denn dann der Bund überhaupt eine Auszeichnung auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens schaffen dürfe.

Dem Föderalismus verpflichtet, griff die Vorarlberger Landesregierung das Rechtsproblem auf. Sie sei aus verfassungsrechtlichen Gründen gegen ein staatliches Ehrenzeichen und erwäge die Herausgabe eines Landesehrenzeichens.

Die Feuerwehren wollten jedoch lieber das gesamtösterreichische Ehrenzeichen haben. Nach heftigen Diskussionen mit der Vorarlberger Feuerwehr-Verbandsleitung beschloss die Landesregierung am 12. September 1950, sich an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.

In der Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes am 12. Dezember 1950 bekam die Vorarlberger Landesregierung Recht.

Die Bundesregierung argumentierte im Wesentlichen damit, dass das Recht zur Verleihung von Titeln, Orden und sonstigen staatlichen Auszeichnungen des Kaisers nach Abschaffung der Monarchie zunächst auf den Staatsrat, später auf die Staatsregierung und schließlich auf die Bundesregierung übergegangen sei. Außerdem würden aufgrund der Verfassung dem Bundespräsidenten besondere Befugnisse hinsichtlich der Gewährung von Ehrenrechten zustehen.

Der Spruch der Verfassungsrichter war aber eindeutig:

Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu.

Am 29. September 1951 wurden durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 215/1951 und Nr. 216/1951) das Bundesgesetz vom 9. März 1949 und die Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 1949 außer Kraft gesetzt. Mit diesem Tag der Verlautbarung war die Verleihung der Medaillen endgültig einzustellen.

Samstag, 23. November 2024