III. Reich: Gleichschaltung

Nach dem 12. März 1938 (dem Tag des Einmarsches der deutschen Truppen in Österreich und dem Anschluss unseres Landes als "Ostmark" an das Großdeutsche Reich) wurde die Verleihung der österreichischen Feuerwehrmedaillen zunächst teilweise wie bisher vorgenommen, am 5. August 1938 jedoch verfügt, dass von einer weiteren Verleihung Abstand zu nehmen sei.

Historisch interessierte Leser können die nun folgenden Verordnungen im Original (PDF-Datei) lesen:

pdf_logo.jpgVerordnung des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 30. Jänner 1938

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Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 30. Jänner 1938

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Beilage VI zu den Verordnung (bildliche Darstellung des Feuerwehr-Ehrenzeichens)

Bereits mit 30. Jänner 1938 wurde die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens" im Reichsgesetzblatt veröffentlicht:

"Auf Grund des § 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl Teil I, S 725) verordne ich: Die Verordnung über das Feuerwehrehrenzeichen vom 22. Dezember 1936 (RGBl. Teil I, Seite 1146) erhält folgende Fassung:

§ 1. Als Anerkennung für Verdienste um das deutsche Feuerlöschwesen verleihe ich das Feuerwehr-Ehrenzeichen.

§ 2. (1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in zwei Stufen, auch an Ausländer, verliehen. Die 1. Stufe wird Mitgliedern anerkannter Berufsfeuerwehren (Feuerschutzpolizei) oder Freiwilliger Feuerwehren sowie sonstigen Personen verliehen, die sich um das Feuerlöschwesen besondere Verdienste erworben haben. Außerdem wird die 1. Stufe verliehen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Bekämpfung von Bränden.
(2) Die 2. Stufe wird Mitgliedern anerkannter Berufsfeuerwehren (Feuerschutzpolizei) oder Freiwilliger Feuerwehren verliehen, die nach dem 1. Mai 1936 ihr 25. Dienstjahr als Feuerwehrangehörige in Ehren und Treue vollendet haben.
(3) Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen zeigt ein Flammenkreuz auf weißem Grunde, das in der Mitte das Hakenkreuz und auf einem Bande die Umschrift trägt

"Für Verdienste im Feuerlöschwesen".

Das Band ist bei der 2. Stufe silbern, bei der 1. golden.
(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen (beide Stufen) wird an einem rot-weißen Bande auf der linken Brustseite getragen.
(3) Wird das Feuerwehr-Ehrenzeichen an der Ordensschnalle getragen, so ist es an der für staatliche Dienstauszeichnungen vorgeschriebenen Stelle anzubringen.
(4) Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens 1. Stufe wird das der 2. Stufe abgelegt, verbleibt aber dem Beliehenen als Andenken.

§ 4. (1) Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens 1. Stufe erhält der Beliehene eine von mir unterzeichnete Urkunde.
(2) Dem Empfänger des Feuerwehr-Ehrenzeichens 2. Stufe wird eine vom Staatsminister und Chef meiner Präsidialkanzlei ausgestellte Bescheinigung über die Verleihung des Ehrenzeichens erteilt.

§ 5. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über; bei seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

§ 6. Die Durchführungsbestimmungen werden von mir erlassen.

1936 FW EZ I und KVK I mit Schwertern 1938 FW EZ I avers

Reichsfeuerwehrehrenzeichen 1936 1. Klasse avers

Dieses Ehrenzeichen wurde in der damaligen
Ostmark nicht verliehen!

Darüber befindet sich das
Kriegsverdienstkreuz I. Klasse mit Schwertern,
daneben das Abzeichen für SS-Mitglieder

Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938 1. Stufe avers

1938 FW EZ II avers

1938 FW EZ II revers

Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938 2. Stufe avers

Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938, 2. Stufe, revers

1938 Spange

Ordensspange mit Kriegsverdienstkreuz II. Klasse / Sachsen Friedrich August Medaille in Bronze / Ehrenkreuz für Frontkämpfer / Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938 1. Stufe

Im gleichen Reichsgesetzblatt wurde die "Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens" vom 30. Jänner 1938 veröffentlicht:

"Auf Grund des § 7 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl Teil I, S 725) und des § 6 der Vordnung über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichen vom 30. Januar 1938 (RGBl. Teil I, S 77) ordne ich an:

Vorschläge

§ 1. (1) Die Vorschläge für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens sind vom Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern listenmäßig in doppelter Ausfertigung, nach Verwaltungsbezirken und innerhalb dieser alphabetisch geordnet, auf Vordrucken nach anliegenden Mustern mindestens monatlich dem Staatsminister und Chef meiner Präsidialkanzlei zur Herbeiführung meiner Entscheidung zu übersenden.
(2) Die Vorschlagslisten sind nach Stufen zu trennen.

Anrechnung der Dienstzeit

§ 2 (1) Maßgebend für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens 2. Stufe ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts des zu Beleihenden in eine anerkannte Berufsfeuerwehr (Feuerschutzpolizei) oder Freiwillige Feuerwehr.
(2) Die Zeit vorübergehenden Ausscheidens aus einer Feuerwehr zu militärischer Ausbildung ist der Dienstzeit bei einer Feuerwehr gleichzusetzen.
(3) Die Zeit des Kriegs-, Wehr- oder Arbeitsdienstes wird bei Feuerwehrmännern berücksichtigt, die vor ihrer Heranziehung zum Kriegs-, Wehr- oder Arbeitsdienst bereits einer anerkannten Berufsfeuerwehr (Feuerschutzpolizei) oder einer Freiwilligen Feuerwehr angehörten. Feuerwehrmänner, die erst nach Ableistung des Kriegs-, Wehr- oder Arbeitsdienstes in einer Berufsfeuerwehr (Feuerschutzpolizei) oder einer Freiwilligen Feuerwehr Dienste geleistet haben, kann die genannte Zeit dagegen nicht auf die für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens 2. Stufe erforderliche Dienstzeit angerechnet werden.
(4) Eine mehrfache Anrechnung von Dienstzeiten findet nicht statt.

RdErl. d RMdI vom 30. Juni 1938

Zusätzlich wurde am 30. Juni 1938 noch ein Runderlass des Reichsministers des Inneren veröffentlicht, der ganz im Geist der Zeit (insbesondere in seinem Absatz 7) etliche für unser heutiges Verständnis unverständliche oder zumindest ungewöhnliche Bestimmungen enthält:

(1) Die zahlreichen Anfragen über die Voraussetzungen, unter denen die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens beantragt werden kann, veranlassen mich, im Einvernehmen mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers die maßgebenden Bestimmungen in einem neuen RdErl. zu veröffentlichen.

(2) Anträge auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens sind nur nach den Vorschriften der VO. des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens v. 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 77), der dazu ergangenen DurchfVO. vom 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 78) und den Bestimmungen dieses RdErl. zu bearbeiten.

(3) Für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe kommen nur aktive Feuerwehrangehörige in Betracht, deren 25jährige Dienstzeit auch mit Unterbrechungen abgeleistet sein kann. Es dürfen aber nur die tatsächlich im aktiven Feuerwehrdienst verbrachten Zeiten unter Beachtung der Vorschriften des § 2 der DurchfVO. angerechnet werden. Die von aktiven Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren in Pflichtfeuerwehren verbrachte Dienstzeit kann bis zu 2/3 als aktive Feuerwehrdienstzeit angerechnet werden. In den Vorschlagslisten sind in der Spalte "Besondere Begründung" gegebenfalls die Dienstzeitunterbrechungen und die Pflichtfeuerwehrdienstzeiten anzugeben.

(4) Bis zum 1. 10. 1938 kann das Feuerwehrehrenzeichen auch für solche Feuerwehrangehörige beantragt werden, die ihre 25jährige Feuerwehrdienstzeit bereits vor dem 1. 5. 1936 vollendet hatten, aber bisher für die Verleihung eines Landes- oder des Reichsfeuerwehrehrenzeichens nicht vorgeschlagen worden sind. Als Landesauszeichnungen gelten im Falle des Nichtbestehens einer staatl. Auszeichnung auch die mit Genehmigung einer Landesregierung bzw. unter Beachtung der von dieser gegebenen Richtlinien durch einen Landes- (Provinzial-)Feuerwehrverband verliehenen Auszeichnungen. In den Vorschlagslisten sind in der Spalte "Besondere Begründung" die Gründe für den verspäteten Vorschlag anzugeben.

(5) Angehörige von Werkfeuerwehren können für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe nur vorgeschlagen werden, wenn die betreffende Werkfeuerwehr in eine anerkannte Freiwillige Feuerwehr umgewandelt worden ist und die Vorgeschlagenen ihre 25jährige Dienstzeit außer in dieser Werkfeuerwehr in einer Berufs-, Freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr (vgl. dazu Abs. 3) abgeleistet haben. Die Dienstzeit in der Werkfeuerwehr darf erst vom Tage ihrer Anerkennung als Freiwillige Feuerwehr gerechnet werden.

(6) Das Feuerwehrehrenzeichen 1. Stufe soll als besonders wertvolle Auszeichnung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen verliehen werden. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 der VO. v. 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 77) sind daher möglichst eng auszulegen. Anträge, die aus besonderem Anlaß jederzeit eingereicht werden können, müssen eingehend begründet sein, entweder
a) mit einer hervorragenden persönlichen Leistung unter Lebensgefahr bei der Brandbekämpfung (sofern die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille nicht erfüllt sind) oder
b) mit besonderen Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaft, der Technik oder der Organisation des Feuerlöschwesens.

(7) Die Vorschriften der Allgemeinen DurchfVO. zum Treudienstehrenzeichen und zu den Dienstauszeichnungen v. 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 63) sind sinngemäß anzuwenden. Ich verweise besonders auf die §§ 5 und 6 dieser VO. Das Feuerwehrehrenzeichen darf mithin nicht verliehen werden an Personen, gegen die durch Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig erkannt ist auf
1. Todesstrafe,
2. Zuchthausstrafe,
3. Gefängnisstrafe, wenn die Verurteilung wegen Dienstflucht aus dem Reichsarbeitsdienst oder wegen Fahnenflucht erfolgt ist,
4. Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt ist, und zwar wegen politischen, rassischen oder wirtschaftlichen Volksverrats oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung, bei deren Begehen der Täter eine ehrlose oder besonders rohe Gesinnung gezeigt hat,
5. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
6. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
7. Verlust der Wehrwürdigkeit,
8. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a StGB.

(8) Ferner darf das Feuerwehrehrenzeichen nicht verliehen werden an Personen
1. die aus der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei rechtskräftig ausgeschlossen sind,
2. gegen die durch Urteil eines nach rechtsgesetzlicher Vorschrift gebildeten Ehrengerichts wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die ständische, berufliche oder soziale Ehre auf Verlust ihrer bisherigen Standes- oder Berufsstellung rechtskräftig erkannt ist,
(3) die aus anderen Gründen der Verleihung unwürdig sind.

(9) Unter Ziff. 3 des Abs. (8) fallen auch Personen, die sich staatsfeindlich betätigt haben. Die Kreispol.-Behörden haben festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Versagung des Feuerwehrehrenzeichens rechtfertigen. Die Frage, ob eine Unwürdigkeit wegen staatsfeindlicher Betätigung vorliegt, ist im Benehmen mit der zuständigen Staatspol.-(Leit)Stelle und nur dann zu prüfen, wenn Tatsachen bekannt sind, die auf eine staatsfeindliche Einstellung nach der Machtübernahme schließen lassen.

(10) Wegen der Möglichkeit der Entziehung eines verliehenen Feuerwehrehrenzeichens und des dabei einzuschlagenden Verfahrens ist § 8 der Allgemeinen DurchfVO. zum Treudienstehrenzeichen und zu den Dienstauszeichnungen zu beachten, der für das Feuerwehrehrenzeichen sinngemäß anzuwenden ist.

(11) Die Vorschlagslisten sind dem RFSSuChdDtPol. im RMdI. von den Landesregierungen und OberPräs. bis zum 25. j. M. (wegen der Vorschläge auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 1. Stufe vgl. auch Abs. 6) in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Frist für die übrigen höheren Verw.-Behörden: 20. j. M., für die unteren Verw.-Behörden: 10. j. M. Die Vorschläge für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe sind von den Landesregierungen und OberPräs. zu prüfen, listenmäßig im Sinne des § 1 der DurchfVO. zusammenzustellen und von ihnen als den vorschlagenden Stellen zu unterschreiben.

(12) Die RdErl. v. 22. 12. 1936 (RMBliV. 1937 S. 15), 21. 1. 1937 (RMBliV. S. 146) 11. 10. 1937 (RMBliV. S. 1654) und 4. 4. 1938 (RMBliV. S. 634) werden aufgehoben.

Gemäß RdErl. v. 05. 11. 1943 (RMBliV. 1943 S. 1702) wurde die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe ab November 1943 bis Kriegsende eingestellt.
Donnerstag, 21. November 2024