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III. Reich: Gleichschaltung |
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Nach dem 12. März 1938 (dem Tag des Einmarsches der deutschen Truppen in Österreich und dem Anschluss unseres Landes als "Ostmark" an das Großdeutsche Reich) wurde die Verleihung der österreichischen Feuerwehrmedaillen zunächst teilweise wie bisher vorgenommen, am 5. August 1938 jedoch verfügt, dass von einer weiteren Verleihung Abstand zu nehmen sei. |
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Historisch interessierte Leser können die nun folgenden Verordnungen im Original (PDF-Datei) lesen:
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Bereits mit 30. Jänner 1938 wurde die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens" im Reichsgesetzblatt veröffentlicht: "Auf Grund des § 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl Teil I, S 725) verordne ich: Die Verordnung über das Feuerwehrehrenzeichen vom 22. Dezember 1936 (RGBl. Teil I, Seite 1146) erhält folgende Fassung: § 1. Als Anerkennung für Verdienste um das deutsche Feuerlöschwesen verleihe ich das Feuerwehr-Ehrenzeichen. § 2. (1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in zwei Stufen, auch an Ausländer, verliehen. Die 1. Stufe wird Mitgliedern anerkannter Berufsfeuerwehren (Feuerschutzpolizei) oder Freiwilliger Feuerwehren sowie sonstigen Personen verliehen, die sich um das Feuerlöschwesen besondere Verdienste erworben haben. Außerdem wird die 1. Stufe verliehen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Bekämpfung von Bränden. § 3. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen zeigt ein Flammenkreuz auf weißem Grunde, das in der Mitte das Hakenkreuz und auf einem Bande die Umschrift trägt "Für Verdienste im Feuerlöschwesen". Das Band ist bei der 2. Stufe silbern, bei der 1. golden. § 4. (1) Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens 1. Stufe erhält der Beliehene eine von mir unterzeichnete Urkunde. § 5. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über; bei seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken. § 6. Die Durchführungsbestimmungen werden von mir erlassen. |
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Reichsfeuerwehrehrenzeichen 1936 1. Klasse avers Dieses Ehrenzeichen wurde in der damaligen |
Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938 1. Stufe avers |
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Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938 2. Stufe avers |
Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938, 2. Stufe, revers |
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Ordensspange mit Kriegsverdienstkreuz II. Klasse / Sachsen Friedrich August Medaille in Bronze / Ehrenkreuz für Frontkämpfer / Feuerwehr-Ehrenzeichen 1938 1. Stufe | |
Im gleichen Reichsgesetzblatt wurde die "Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens" vom 30. Jänner 1938 veröffentlicht: "Auf Grund des § 7 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl Teil I, S 725) und des § 6 der Vordnung über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichen vom 30. Januar 1938 (RGBl. Teil I, S 77) ordne ich an: Vorschläge § 1. (1) Die Vorschläge für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens sind vom Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern listenmäßig in doppelter Ausfertigung, nach Verwaltungsbezirken und innerhalb dieser alphabetisch geordnet, auf Vordrucken nach anliegenden Mustern mindestens monatlich dem Staatsminister und Chef meiner Präsidialkanzlei zur Herbeiführung meiner Entscheidung zu übersenden. Anrechnung der Dienstzeit § 2 (1) Maßgebend für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens 2. Stufe ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts des zu Beleihenden in eine anerkannte Berufsfeuerwehr (Feuerschutzpolizei) oder Freiwillige Feuerwehr. |
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RdErl. d RMdI vom 30. Juni 1938 Zusätzlich wurde am 30. Juni 1938 noch ein Runderlass des Reichsministers des Inneren veröffentlicht, der ganz im Geist der Zeit (insbesondere in seinem Absatz 7) etliche für unser heutiges Verständnis unverständliche oder zumindest ungewöhnliche Bestimmungen enthält: (1) Die zahlreichen Anfragen über die Voraussetzungen, unter denen die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens beantragt werden kann, veranlassen mich, im Einvernehmen mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers die maßgebenden Bestimmungen in einem neuen RdErl. zu veröffentlichen. (2) Anträge auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens sind nur nach den Vorschriften der VO. des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens v. 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 77), der dazu ergangenen DurchfVO. vom 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 78) und den Bestimmungen dieses RdErl. zu bearbeiten. (3) Für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe kommen nur aktive Feuerwehrangehörige in Betracht, deren 25jährige Dienstzeit auch mit Unterbrechungen abgeleistet sein kann. Es dürfen aber nur die tatsächlich im aktiven Feuerwehrdienst verbrachten Zeiten unter Beachtung der Vorschriften des § 2 der DurchfVO. angerechnet werden. Die von aktiven Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren in Pflichtfeuerwehren verbrachte Dienstzeit kann bis zu 2/3 als aktive Feuerwehrdienstzeit angerechnet werden. In den Vorschlagslisten sind in der Spalte "Besondere Begründung" gegebenfalls die Dienstzeitunterbrechungen und die Pflichtfeuerwehrdienstzeiten anzugeben. (4) Bis zum 1. 10. 1938 kann das Feuerwehrehrenzeichen auch für solche Feuerwehrangehörige beantragt werden, die ihre 25jährige Feuerwehrdienstzeit bereits vor dem 1. 5. 1936 vollendet hatten, aber bisher für die Verleihung eines Landes- oder des Reichsfeuerwehrehrenzeichens nicht vorgeschlagen worden sind. Als Landesauszeichnungen gelten im Falle des Nichtbestehens einer staatl. Auszeichnung auch die mit Genehmigung einer Landesregierung bzw. unter Beachtung der von dieser gegebenen Richtlinien durch einen Landes- (Provinzial-)Feuerwehrverband verliehenen Auszeichnungen. In den Vorschlagslisten sind in der Spalte "Besondere Begründung" die Gründe für den verspäteten Vorschlag anzugeben. (5) Angehörige von Werkfeuerwehren können für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe nur vorgeschlagen werden, wenn die betreffende Werkfeuerwehr in eine anerkannte Freiwillige Feuerwehr umgewandelt worden ist und die Vorgeschlagenen ihre 25jährige Dienstzeit außer in dieser Werkfeuerwehr in einer Berufs-, Freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr (vgl. dazu Abs. 3) abgeleistet haben. Die Dienstzeit in der Werkfeuerwehr darf erst vom Tage ihrer Anerkennung als Freiwillige Feuerwehr gerechnet werden. (6) Das Feuerwehrehrenzeichen 1. Stufe soll als besonders wertvolle Auszeichnung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen verliehen werden. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 der VO. v. 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 77) sind daher möglichst eng auszulegen. Anträge, die aus besonderem Anlaß jederzeit eingereicht werden können, müssen eingehend begründet sein, entweder (7) Die Vorschriften der Allgemeinen DurchfVO. zum Treudienstehrenzeichen und zu den Dienstauszeichnungen v. 30. 1. 1938 (RGBl. I S. 63) sind sinngemäß anzuwenden. Ich verweise besonders auf die §§ 5 und 6 dieser VO. Das Feuerwehrehrenzeichen darf mithin nicht verliehen werden an Personen, gegen die durch Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig erkannt ist auf (8) Ferner darf das Feuerwehrehrenzeichen nicht verliehen werden an Personen (9) Unter Ziff. 3 des Abs. (8) fallen auch Personen, die sich staatsfeindlich betätigt haben. Die Kreispol.-Behörden haben festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Versagung des Feuerwehrehrenzeichens rechtfertigen. Die Frage, ob eine Unwürdigkeit wegen staatsfeindlicher Betätigung vorliegt, ist im Benehmen mit der zuständigen Staatspol.-(Leit)Stelle und nur dann zu prüfen, wenn Tatsachen bekannt sind, die auf eine staatsfeindliche Einstellung nach der Machtübernahme schließen lassen. (10) Wegen der Möglichkeit der Entziehung eines verliehenen Feuerwehrehrenzeichens und des dabei einzuschlagenden Verfahrens ist § 8 der Allgemeinen DurchfVO. zum Treudienstehrenzeichen und zu den Dienstauszeichnungen zu beachten, der für das Feuerwehrehrenzeichen sinngemäß anzuwenden ist. (11) Die Vorschlagslisten sind dem RFSSuChdDtPol. im RMdI. von den Landesregierungen und OberPräs. bis zum 25. j. M. (wegen der Vorschläge auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 1. Stufe vgl. auch Abs. 6) in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Frist für die übrigen höheren Verw.-Behörden: 20. j. M., für die unteren Verw.-Behörden: 10. j. M. Die Vorschläge für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe sind von den Landesregierungen und OberPräs. zu prüfen, listenmäßig im Sinne des § 1 der DurchfVO. zusammenzustellen und von ihnen als den vorschlagenden Stellen zu unterschreiben. (12) Die RdErl. v. 22. 12. 1936 (RMBliV. 1937 S. 15), 21. 1. 1937 (RMBliV. S. 146) 11. 10. 1937 (RMBliV. S. 1654) und 4. 4. 1938 (RMBliV. S. 634) werden aufgehoben. |
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Gemäß RdErl. v. 05. 11. 1943 (RMBliV. 1943 S. 1702) wurde die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens 2. Stufe ab November 1943 bis Kriegsende eingestellt. |
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2. Republik: Die kurze Geschichte einer Bundesauszeichnung |
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Die Stiftung der Medaillen durch die Zweite Republik
Mit dem Ende des Nazi-Regimes wurden natürlich auch alle Auszeichnungen aus dieser Zeit abgeschafft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um militärische oder zivile handelte. Damit waren auch die Feuerwehrmänner - wieder einmal - ohne sichtbare Anerkennung für ihre Tätigkeit. Schon 1947 kam daher der Wunsch auf, die alten Medaillen samt dem orangegelben Band wieder einzuführen. Bereits am 10. November des Jahres stand das Thema auf der Tagesordnung des Österreichischen Bundes-Feuerwehrausschusses. Das am 12. Februar 1948 kontaktierte Innenministerium teilte am 6. Juni 1948 mit, dass die seinerzeitigen Bestimmungen nicht mehr angewendet werden und eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen sei. Falls abändernde oder ergänzende Bestimmungen gewünscht werden, sollten diese bekanntgegeben werden. Sofort bat der Bundes-Feuerwehrausschuss die Landesfeuerwehrverbände um Stellungnahme. Zahlreiche Vorschläge wurden eingereicht:
Der niederösterreichische Landesfeuerwehrkommandant Karl Drexler, der zum Sachbearbeiter in der Medaillenfrage bestimmt worden war, intervenierte wiederholt bei den Behörden, diese ließen sich aber Zeit. |
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Historisch interessierte Leser können die nun folgenden Gesetze im Original (PDF-Datei) lesen: |
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Am 11. Jänner 1949 passierte der Gesetzesentwurf den Ministerrat und wurde dem Nationalrat zugeleitet, der das Gesetz schließlich am 9. März 1949 beschloss (BGBl Nr. 84/1949). Ausstattung und Verleihungsbedingungen wurden von der Bundesregierung jedoch erst mit Verordnung vom 13. Dezember 1949 festgelegt, die überdies erst am 8. März 1950 veröffentlicht wurde (BGBl Nr. 52/1950). Grund dafür war, dass - wieder einmal - die Frage der Finanzierung nicht geklärt war. Die Landesfeuerwehrverbände erklärten sich wieder zur Kostenübernahme bereit, wollten diese aber von den Landesregierungen refundiert erhalten. Das Ehrenzeichen führt wieder den Namen Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und wird in gesonderter Ausstattung für eine 25-jährige und für eine 40-jährige verdienstvolle Betätigung verliehen. Es wird auch wieder am orangegelben Band getragen und durch den Landeshauptmann auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Übermittlung einer Urkunde verliehen und geht in den persönlichen Besitz über. |
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Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche |
Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche |
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Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche |
Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche |
Der Medaillenentwurf war weitgehend an jenen der Ersten Republik angeglichen, das Wappen der Zweiten Republik, der Adler mit der gesprengten Kette, wurde übernommen. Die Prägung der Medaillen erfolgte durch die Privatfirma Ulbricht Hein´s Witwe Ges.m.b.H. in Kaufing bei Schwanenstadt. Der ÖBFV bestellte vorerst 70.000 Stück. Die Auslieferung erfolgte an die Landesfeuerwehrverbände, welche die Medaillen den Landesregierungen zur Verfügung stellten. In ganz Österreich wurden die Medaillen verliehen, und da ein Nachholbedarf von mehreren Jahren bestand, wurden bis Ende 1950 rund 17.000 Feuerwehrmänner dekoriert. |
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Medaillen der Republik sind verfassungswidrig
Das Bundesministerium für Finanzen lehnte die Übernahme der Kosten ab, da das Feuerwehrwesen Landessache sei und daher die gesetzliche Deckung zur Übernahme der Kosten durch den Bund fehle. Dies warf natürlich die Frage auf, ob denn dann der Bund überhaupt eine Auszeichnung auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens schaffen dürfe. Dem Föderalismus verpflichtet, griff die Vorarlberger Landesregierung das Rechtsproblem auf. Sie sei aus verfassungsrechtlichen Gründen gegen ein staatliches Ehrenzeichen und erwäge die Herausgabe eines Landesehrenzeichens. Die Feuerwehren wollten jedoch lieber das gesamtösterreichische Ehrenzeichen haben. Nach heftigen Diskussionen mit der Vorarlberger Feuerwehr-Verbandsleitung beschloss die Landesregierung am 12. September 1950, sich an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. In der Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes am 12. Dezember 1950 bekam die Vorarlberger Landesregierung Recht. Die Bundesregierung argumentierte im Wesentlichen damit, dass das Recht zur Verleihung von Titeln, Orden und sonstigen staatlichen Auszeichnungen des Kaisers nach Abschaffung der Monarchie zunächst auf den Staatsrat, später auf die Staatsregierung und schließlich auf die Bundesregierung übergegangen sei. Außerdem würden aufgrund der Verfassung dem Bundespräsidenten besondere Befugnisse hinsichtlich der Gewährung von Ehrenrechten zustehen. Der Spruch der Verfassungsrichter war aber eindeutig: Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu. Am 29. September 1951 wurden durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 215/1951 und Nr. 216/1951) das Bundesgesetz vom 9. März 1949 und die Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 1949 außer Kraft gesetzt. Mit diesem Tag der Verlautbarung war die Verleihung der Medaillen endgültig einzustellen. |
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Oberösterreich: Die Entwicklung der Feuerwehr-Dienstmedaillen |
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Nach der der Abschaffung der bundesstaatlichen Dienstmedaillen mussten landesgesetzliche Bestimmungen formuliert werden. Sehr schnell gab es bundesländerspezifische Eigenheiten. Die offensichtlichste davon war, das die Länder mehr und mehr dazu übergingen, den Bundesadler durch das Landeswappen oder durch eine gänzlich andere Gestaltung (zB. durch Abbildung des Hl. Florian) zu ersetzen. Auch die Rückseite wurde teilweise unterschiedlich gestaltet. Die letzte Gemeinsamkeit der Auszeichnungen aller neun Bundesländer war lange das orangegelbe Band. Das hat sich inzwischen auch geändert, wenn man etwa die Steiermark oder Tirol betrachtet. |
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Historisch interessierte Leser können die nun folgenden Gesetze im Original (PDF-Datei) lesen:
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Im Folgenden wird die Entwicklung der oberösterreichischen Dienstmedaillen für 25, 40 und 50 Jahre dargestellt: |
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1952: Im Gesetz vom 1. Oktober (LGBl Nr. 51/1952) beschließt der Landtag die Schaffung eines "Ehrenzeichens für Verdienste im Feuerwehrwesen". Dieses wird für 25jährige und 40jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens verliehen und trägt den Namen O.ö. Feuerwehrverdienstmedaille. Auffälligste Änderung gegenüber der bisherigen Praxis: Mit diesem Gesetz wurde lediglich eine Dienstmedaille für die Feuerwehr geschaffen. Für die im Dienste des Rettungswesens Stehenden wurde eine eigene Dienstmedaille geschaffen. Die Medaille hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das Wappen des Landes Oberösterreich umrahmt von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz. Auf der Rückseite befindet sich in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" bzw. "40" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens". Die Medaille für 25 Jahre ist aus Bronze, die für 40 Jahre versilbert. Das Gesetz enthält in § 3 die Bestimmung, dass "das Ehrenzeichen an Personen verliehen wird, die während des in § 1 bezeichneten Zeitraumes (Anmerkung: 25 bzw. 40 Jahre) ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben. Das Gesetz enthält auch noch detaillierte Regelungen, welche Dienstzeiten einzurechnen sind bzw. wie Unterbrechungen der Dienstzeiten allenfalls einzurechnen sind:
Rigoros sind die Strafbestimmungen: Wer das Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Schilling (damals eine beträchtliche Summe) oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. |
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Dienstmedaille 25 Jahre bronze avers |
Dienstmedaille 25 Jahre bronze revers |
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Dienstmedaille 40 Jahre silber avers |
Dienstmedaille 40 Jahre silber revers |
1956: Am 23. März 1956 beschließt der Landtag das Gesetz über Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (O.ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz - LGBl Nr. 7/1956). Einige Monate später wird die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 31. Juli 1956 über die Ausstattung, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihung der Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung - LGBl Nr. 28/1956) veröffentlicht. Eine Änderung bei den Dienstmedaillen ergibt sich in folgenden Punkten:
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1994: Lange halten Gesetz und Verordnung in Bezug auf Dienstmedaillen - immerhin 38 Jahre. Die Feuerwehrmänner werden jedoch immer älter und so mancher hat schon eine Dienstzeit von 50 und mehr Jahren "auf dem Buckel". Dem wird 1994 Rechnung getragen. Der Landtag beschließt am 27. Jänner ein Landesgesetz, mit dem das O.ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz gändert wird (O.ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz-Novelle 1994 - LGBl Nr. 29/1994). Damit wird das Gesetz aus dem Jahr 1956 lediglich in einer Bestimmung geändert: Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 50jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens wird geschaffen. Die Landesregierung ergänzte darauf aufbauend auch die Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung (LGBl Nr. 62/1994). Die neue Medaille ist vergoldet, weist auf der Rückseite die Inschrift "50" auf und ist im Übrigen gleich der Medaille für 25 Jahre ausgestattet. Die oben erwähnten "sonstigen Zeiträume" einer Unterbrechung dürfen bei dieser Medaille bis zu insgesamt 5 Jahre betragen. |
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Dienstmedaille 50 Jahre gold avers |
Dienstmedaille 50 Jahre gold revers |
2000: Die Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000 (LGBl Nr. 62/2000) wird am 31. Juli in einer neuen Fassung veröffentlicht. Inhaltlich ergeben sich bei den Dienstmedaillen nur zwei Änderungen:
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Oberösterreich: Die Entwicklung der Medaillen für Katastropheneinsatz |
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Die Hochwasserkatastrophe 1954 hat bei den betroffenen Menschen einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Noch heute geben zahlreiche Markierungen an Häusern Auskunft über das Ausmaß der Katastrophe. Insbesondere die Mitglieder der Feuerwehren waren im Dauereinsatz. |
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Historisch interessierte Leser können die nun folgenden Gesetze im Original (PDF-Datei) lesen:
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1955: Bereits am 17. November 1954 (LGBL Nr. 5/1955) beschloss der Landtag das Gesetz über die Schaffung der Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954. Damit sollte "die persönliche Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsaktionen anläßlich der Abwehr der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954 im Lande Oberösterreich gewürdigt werden". Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen für die Verleihung sowie über die Ausstattung der Medaille, hatte die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen, was am 7. Februar 1955 (LGBL Nr. 16/1955) geschah. Darin ist zunächst festgehalten, "dass
Personen, die Mitglieder der Feuerwehr sind (oder zur Zeit des Einsatzes waren) wird die Medaille auf Vorschlag des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes verliehen, sonst auf Vorschlag der Gemeinde, in der der Vorzuschlagende seinen Wohnsitz hat. Im Übrigen konnte jedermann, der der Ansicht war, die Voraussetzungen zu erfüllen, dies unter Bekanntgabe aller Umstände, die seine Ansicht stützten, der Gemeinde mitteilen. Diese hatte die Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls den Vorschlag auf Verleihung zu erstatten. |
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Hochwassermedaille 1954 avers |
Hochwassermedaille 1954 revers |
Die Medaille hat einen Durchmesser von 35 mm und ist in patinierter Bronze ausgeführt. Sie zeigt auf der Vorderseite das Oberösterreichische Landeswappen und eine symbolische Darstellung der bei der Bekämpfung des Hochwassers zutage getretenen Hilfsbereitschaft. Auf der Rückseite trägt sie die Aufschrift "Hochwassereinsatz 1954". Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß. Geregelt wurde in der Verordnung unter anderem auch noch, dass
Das Gesetz über die Schaffung der Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954 wurde erst vor wenigen Jahren (LGBL Nr. 84/2002) aufgehoben. |
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1960: Grund für diese - wenn auch sehr verspätete - Aufhebung war, dass der Landtag bereits 42 Jahre (!) zuvor, am 30. März 1960, beschlossen hatte (LGBL Nr. 18/1960), die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz zu schaffen. War die Medaille aus dem Jahr 1954 also noch einem ganz speziellen Ereignis gewidmet, wurde die neue Medaille nunmehr "für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Lande Oberösterreich" verliehen. Die Medaille kann auch mehrmals verliehen werden. Im Bereich der FF Pupping sind dem Autor einige Mehrfachverleihungen (1982 und 2002) bekannt. Aus welchem Grund auch immer: Sowohl die Medaille für 1982 als auch jene für 2002 wurden am falschen Band (siehe Bild) verliehen, da der rote bzw. weiße Vorstoß fehlt. Offenbar wurden die Medaillen vom Produzenten mit dem falschen Band hergestellt und die Lieferung wurde akzeptiert. |
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Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz avers |
Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz revers |
Die näheren Details sind wieder in einer Verordnung (LGBL Nr. 28/1962) geregelt:
Die Medaillen werden von Amts wegen oder auf Vorschlag verliehen. Jedermann ist berechtigt, die Verleihung der Medaille für sich oder für eine andere Person bei der Bezirksverwaltungbehörde vorzuschlagen. Vorschläge auf Verleihung der Medaille an Mitglieder von Einsatzorganisationen (ua. auch Feuerwehr) sind vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen. |
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Für das Hochwasserergnis 2013 wurde diese Medaille nach einigem Hin und Her auf Landesebene schlussendlich 2016 doch noch verliehen. Die Auslieferung erfolgte nun endlich mit dem korrekten Band, auf dem jedoch zusätzlich die Spange "Hochwasser 2013" angebracht ist. Somit gibt es in der FF Pupping einige Kameraden, an die diese Medaille nun bereits zum dritten Mal verliehen wurde. |
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Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz mit Spange "Hochwasser 2013" avers | Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz mit Spange "Hochwasser 2013" revers |