Dienstmedaille der Gemeinde Mauthausen/Bezirk Perg
Gestiftet: 1895
Band:

rot-weiß gewässert

Die Medaille wurde wie auf den Fotos dargestellt auf Ebay erworben. Bezüglich des Bandes erlaubt sich der Autor jedoch massive Zweifel bezüglich der Echtheit zu äußern. Die Medaille wurde 1895 gestiftet. Zu dieser Zeit wurde das rot-weiß gewässerte Band beim Militärverdienstkreuz verwendet. Es scheint undenkbar, dass eine Gemeinde im Kaiserreich dieses Band für eine ihrer Dekorationen verwendet hat.

Man denke nur an den in diesem zeitlichen Rahmen vorgebrachten Protest des Militärs gegen die von den Feuerwehren verwendeten Uniformen, was unter anderem dazu führte, dass die Dienstgradabzeichen der Feuerwehren in Form von Schulterspangen anstelle der im Kaiserreich üblichen Kragenspiegel gestaltet werden mussten.

Größe: Durchmesser 38 mm
Stufen: Silber (punziert)
Verliehen an/für:

Verliehen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Mauthausen für 25jährige Dienstleistung

Beschreibung der Medaille:

Auf der Vorderseite befinden sich im Zentrum zwei gekreuzte Feuerwehrbeile und darüber ein Feuerwehrhelm mit einem nach oben offenen Lorbeerkranz. Die Umschrift lautet: "36. Gründungsfest der Freiwilligen Feuerwehr Mauthausen".

Die Rückseite enthält die Inschrift "Ehrenzeichen für Simon Hunger für 25 jähriges Wirken bei der Freiw. Feuerwehr Mauthausen 1906 12/8" umgeben von einem ebenfalls nach oben offenen Blätterkranz, der aber links bzw. rechts unterschiedliche Blätter zeigt".

Wie oben angeführt wurde die Medaille bereits 1895 gestiftet. Das hier gezeigte Exemplar stammt aus dem Jahr 1906. Dem Autor ist bis dato nur ein zweites Exemplar einer Feuerwehrmedaille (Weyer an der Enns) bekannt, bei der ein eigenes Feld zum Eingravieren des Namens des Beliehenen vorgesehen war. 

Mauthausen 1906 DM 25 J avers

Avers

Mauthausen 1906 DM 25 J revers

Revers

Mauthausen 1906 DM 25 J Detail avers

Avers Detail

Mauthausen 1906 DM 25 J Detail revers

Revers Detail

Tagespost Nr. 189
vom 18.08.1895
Seite 5

Mauthausen Tages Post Nr 189 vom 18.08.1895 S 5