Erste Prägung 1923
Im Bundesgesetzblatt Nr. 14/1923 wurde das Gesetz vom 3. November 1922 veröffentlicht, das die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens regelt. Es war denkbar kurz gehalten: § 1 bestimmte, dass dieses Ehrenzeichen für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit zu vergeben sei. § 2 verwies bezüglich der Ausstattung des Ehrenzeichens und der Bedingungen seiner Verleihung auf eine noch zu erlassende Verordnung.
Diese Verordnung der Bundesregierung vom 15. Juni 1923 wurde schließlich im Bundesgesetzblatt Nr. 309/1923 veröffentlicht.
"§ 1. Das Ehrenzeichen führt den Namen „Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ und wird in gesonderter Ausstattung für eine „25-jährige und für eine 40-jährige verdienstliche Betätigung“ auf diesem Gebiete verliehen.
§ 2. (1) Das Ehrenzeichen für eine 25-jährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens ist eine Medaille aus Bronze, hat einen Durchmesser von 3,2 cm, zeigt auf der Vorderseite das Staatswappen, umrahmt von beiden Seiten von einem von oben herabhängenden unten offenen Lorbeerkranze, auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift „25“ und als Umschrift: „Für verdienstliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
(2) Das Ehrenzeichen für eine 40-jährige verdienstliche Betätigung auf diesem Gebiete ist eine in der Ausführung derjenigen für 25-jährige Betätigung gleichgehaltene versilberte Medaille, bei welcher das Schildchen die Inschrift „40“ enthält.
(3) Beide Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengelegten, orangegelben Bande auf der linken Brustseite getragen und rangiert das Ehrenzeichen für 25-jährige nach dem Ehrenzeichen für 40-jährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.
§ 3 (1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des angegebenen Zeitraumes als Mitglieder einer in der Republik Österreich bestehenden freiwilligen Feuerwehr oder einer freiwilligen dem Rettungswesen dienenden Körperschaft eine eifrige und ersprießliche Tätigkeit entfaltet haben, oder als Angehörige einer Berufsfeuerwehr oder eines Berufsrettungskorps, ferner als Bedienstete einer freiwilligen Feuerwehr oder eines freiwilligen Rettungskorps besonderen Pflichteifer, anerkennenswerte Hingebung bei Erfüllen der dienstlichen Obliegenheiten und hervorragende Tüchtigkeit an den Tag gelegt haben.
(2) Das Ehrenzeichen kann auch verliehen werden, wenn die Mitgliedschaft oder die Tätigkeit, die zur Anerkennung gelangen soll, nicht während ihrer gesamten Dauer auf eine und dieselbe Körperschaft beschränkt war.
(3) Personen, die mit der bestandenen Ehrenmedaille für 25-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens beteilt wurden, kommen für eine Verleihung der neuen Ehrenmedaille für 25-jährige Betätigung auf diesem Gebiete nicht in Betracht.
(4) Das Ehrenzeichen wir ohne Unterschied des Standes und Geschlechtes nur an Personen verliehen, die nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung von der Erlangung eines öffentlichen Amtes ausgeschlossen sind.
§ 4. Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt über Antrag der politischen Bezirksbehörde, in deren Amtsbereich die Körperschaft ihren Sitz hat, durch den Landeshauptmann. Die Medaille wird nach vorherigem Ersatz der jeweils bekanntzugebenden Gestehungskosten den mit derselben Beliehenen in das Eigentum übergeben. Ebenso wird den Besitzern dieser Medaille über Wunsch und gegen vorherigen Erlag eines Ausfertigungspauschales, dessen jeweilige Höhe den Interessenten bekanntgegeben wird, eine besondere Verleihungsurkunde ausgefertigt werden.
§ 5. Die Verurteilung zu einer gerichtlichen Strafe, die die Unfähigkeit zur Erlangung eines öffentlichen Amtes zur Folge hat, zieht den Verlust der Berechtigung zum Tragen des Ehrenzeichens nach sich. Das Verleihungsdekret ist in diesem Falle einzuziehen.“
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